Regelung für den Versandhandel ab dem 1. Januar 2019

Mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes sollen die im Versandhandel tätigen ausländischen Unternehmen den Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gleichgestellt werden.

 

Alte Regelung bis 31.12.2018
Liefern Versandhändler Waren in die Schweiz, fällt bei der Einfuhr grundsätzlich die Schweizer Einfuhrsteuer an. Die Einfuhrsteuer wird von der mit der Zollanmeldung beauftragten Person dem Sendungsempfänger belastet. Aus erhebungswirtschaftlichen Gründen verzichtet die Eidgenössische Zollverwaltung bei Sendungen mit einem Steuerbetrag von 5 Franken oder weniger (nachfolgend als Kleinsendungen bezeichnet) auf die Erhebung der Einfuhrsteuer. Ein Steuerbetrag von 5 Franken entspricht einem Warenwert (inkl. Versandkosten) von 65 Franken beim Normalsatz von 7,7% resp. 200 Franken beim reduzierten Satz von 2,5% (z.B. Bücher, Zeitschriften, Lebensmittel).

Neue Regelung ab 01.01.2019
Erzielt ein Versandhändler pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen, gelten seine Lieferungen als Inlandlieferungen und er wird in der Folge in der Schweiz steuerpflichtig. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Erreichen der Umsatzgrenze.

Für die Bestimmung der Steuerpflicht ab dem 01.01.2019 muss der Versandhändler prüfen, ob er in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens einen Umsatz von 100‘000 Franken aus Kleinsendungen erzielt hat und anzunehmen ist, dass er auch in den zwölf Monaten ab dem 01.01.2019 solche Lieferungen ausführen wird. Der steuerpflichtige Versandhändler schuldet auf allen nachfolgenden Lieferungen an seine Kundschaft in der Schweiz die Schweizer Mehrwertsteuer (Inlandsteuer), also auch auf den der Einfuhrsteuer unterliegenden Sendungen. Die Einfuhr der Waren nimmt der Versandhändler ab dem Beginn der Steuerpflicht im eigenen Namen vor und kann dementsprechend auch die Einfuhrsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen (der Versandhändler gilt als Importeur). Die Versandhändler können sich mittels „Unterstellungserklärung Ausland“ bereits vor Erreichen der für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze freiwillig der Steuerpflicht unterstellen. Damit wird die Umstellung für sie besser planbar. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen muss die mit der Zollanmeldung beauftragte Person eine allfällige Einfuhrsteuer dem steuerpflichtigen Versandhändler weiterbelasten und nicht dem Sendungsempfänger.

Erfüllt ein Unternehmen bzw. eine Person die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, muss es bzw. sie sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung selbständig anmelden. Das ausländische Unternehmen bzw. die ausländische Person muss dabei über einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz im Inland verfügen. Zudem ist eine Sicherstellung durch eine unbefristete Solidarbürgschaft einer in der Schweiz domizilierten Bank oder eine Barhinterlegung zu leisten. Ist ein (in- oder ausländisches) Unternehmen aufgrund anderer Leistungen im Inland im MWST-Register eingetragen und erbringt dieses Unternehmen auch Versandlieferungen mit Kleinsendungen vom Ausland ins Inland, handelt es sich bei diesen Kleinsendungen weiterhin um Auslandumsätze. Auch bei diesem Unternehmen werden diese Lieferungen erst dann zu Inlandlieferungen, wenn die Grenze von 100‘000 Franken pro Jahr erreicht wird. Fazit Mit der neuen Regelung ab 01.01.2019 werden ausländische Versandhändler den inländischen gleichgestellt, was auch das Hauptzielt der neuen Verordnung ist. Aufgrund dieser neuen Ausgangslage allerdings haben verschiedene ausländische (Online-)Händler bekannt gegeben, ab 01.01.2019 die Schweiz nicht mehr zu bedienen und sich aus dem Schweizer Markt zurückzuziehen. Schlussendlich werden somit auch die Konsumenten benachteiligt, da diese auf andere Produkte ausweichen müssen.

Um unsere Website stetig zu verbessern und aus technischen Gründen setzen wir Cookies ein. Wenn sie diese Website weiterhin besuchen, erklären Sie sich damit einverstanden. Datenschutzerklärung & Impressum
Akzeptieren